Was versteht man unter Personen-, Sach- und Vermögensschäden?

Personenschaden

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) definieren einen Personenschaden als ein Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen zur Folge hat.

Der Tod ist durch den Eintritt des Hirntodes, das bedeutet den nicht rückgängig zu machenden Funktionsausfall des Gehirns, definiert.

Ein von Außen kommender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit wird als Körperverletzung bezeichnet. Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, sofern ein anormaler körperlicher Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird.

Sachschaden

Als Sachschaden im Sinne der Haftpflichtversicherung versteht man die Substanzschädigung oder Vernichtung von Sachen. Nicht als Sachschaden gilt hingegen das Abhandenkommen von Sachen. 

Vermögensschaden

Als Vermögensschaden bezeichnet man Situationen bei denen zwar weder eine Person noch eine Sache unmittelbaren Schaden erleidet, jedoch durch schuldhaftes Verhalten einem anderen ein finanzieller Schaden zugefügt wird. Dabei wird zwischen "echten" Vermögensschäden und Sach- bzw. Personenfolgeschäden als "unechten" Vermögensschäden unterschieden.

  1. Echter Vermögensschaden
    Durch die falsche Datierung von Event-Einladungen durch den Grafiker bleiben die Gäste aus. Neben den Kosten für das "gastlose" Event müssen die Einladungen nochmals gedruckt und verschickt werden und das Event wird wiederholt.
  2. Unechter Vermögensschaden (Personen-/Sachfolgeschaden)
    Beim Sachfolgeschaden hingegen entsteht der Vermögensschaden erst aufgrund der Beschädigung einer Sache: Hardwarekomponenten werden fehlerhaft an eine Druckmaschine angeschlossen. Durch den fehlerhaften Anschluss überhitzt die Maschine und wird beschädigt. Die fristgerechte Auslieferung (z.B. Zeitungsausgabe) kann nicht erfolgen. Es kommt zu einem (unechten) Vermögensschaden.

 

Die Media-Berufshaftpflichtversicherung von KuV24-media deckt alle drei Schadenarten ab.

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